Die Universitätsbibliothek unterstützt Sie mit dem Scan-Service für Digitale Semesterapparate bei der Herstellung von Digitalisaten für Ihre Lehrveranstaltungen im Rahmen des urheberrechtlich Zulässigen. Zum 1. März 2018 tritt eine Urheberrechtsreform („Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG“) in Kraft. Die Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken über E-Learning-Systeme, wie bspw. die BIS Lernräume, ist künftig im neu eingeführten § 60a UrhG geregelt.
Diese Regelung bringt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand einige Klarstellungen und Verbesserungen:
- So dürfen künftig bis zu 15 Prozent eines Buches digitalisiert und über E-Learning-Systeme den Studierenden bereitgestellt werden.
- Handelt es sich um „vergriffene“ Bücher, also solche, die nicht mehr über den Buchhandel lieferbar sind, dürfen diese sogar vollständig digitalisiert und über E-Learning-Systeme mit Studierenden geteilt werden.
Voraussetzung ist stets, dass dies der Veranschaulichung der Lehre dient und dass der Zugriff auf die Teilnehmer einer Lehrveranstaltung beschränkt ist.
Ebenso dürfen auch weiterhin wissenschaftliche Fachartikel digitalisiert und über E-Learning-Systeme im Rahmen einer Lehrveranstaltung den Studierenden zugänglich gemacht werden. Allerdings entfällt diese Möglichkeit für Artikel aus Publikumszeitschriften wie bspw. Tageszeitungen, da es sich hierbei nicht um Beiträge aus „Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften“ handelt.
Die bisherige Bereichsausnahme für Schulbücher, wonach diese generell nicht in E-Learning-Systemen genutzt werden dürfen, wird auf Schulen beschränkt. Im Rahmen von universitären Lehrveranstaltungen dürfen Schulbücher künftig im Umfang von bis zu 15 Prozent in digitalen Lernplattformen genutzt werden.